§ 65 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
XI. – Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen
§ 65 KWG LSA – Einreichung der Wahlvorschläge
Für die Einreichung der Wahlvorschläge gilt § 21 mit der Maßgabe, dass als Vertretung des Wahlgebietes im Sinne von § 21 Abs. 10 bei neu zu bildenden Kommunen die Vertretungen der bisherigen Kommunen gelten, die ganz oder zum Teil Bestandteil der neu zu bildenden Kommune werden.