§ 62 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
XI. – Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen
§ 62 KWG LSA – Vertretung in neu zu bildenden Kommunen, Wahlkommission
Die Befugnisse der Vertretung einer neu zu bildenden Kommune bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen der Wahlkommission. Die Vertretung jeder beteiligten Kommune bestimmt aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter in die Wahlkommission. Die Wahlkommission ist selbstständiges Wahlorgan. Ihre Entscheidungen sind bindend.