§ 57 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
X. – Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohnerantrag
§ 57 KWG LSA – Bürgerentscheid
Auf die Durchführung des Bürgerentscheides finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates mit Ausnahme der §§ 50 bis 53 entsprechende Anwendung. Der Stimmzettel muss die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten.