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§ 53 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

IX. – Wahlprüfung und Wahlkosten

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 53 KWG LSA – Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel

(1) Die Entscheidung der Vertretung über den Wahleinspruch ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Absatz 2) zuzustellen, der Kommunalaufsichtsbehörde auch dann, wenn sie keinen Wahleinspruch erhoben hat.

(2) Gegen die Entscheidung der Vertretung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Der Wahlleiter und die Kommunalaufsichtsbehörde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

(4) Ist die Entscheidung der Vertretung nach § 52 rechtskräftig aufgehoben worden, so hat die Vertretung unter Beachtung der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich eine neue Entscheidung nach § 52 zu treffen. Die Anfechtung dieser neuen Entscheidung ist nur insoweit zulässig, als diese von der rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebungsentscheidung abweicht.