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§ 42 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

VI. – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 42 KWG LSA – Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Feststellung des Scheiterns von Wahlen

(1) Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis, die Namen der gewählten Bewerber sowie bei den Wahlen zu den Vertretungen auch die Namen der nächst festgestellten Bewerber in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.

(2) Stellt der Wahlausschuss bei der Wahl des Gemeinderates, Ortschaftsrates und Kreistages fest, dass

  1. 1.

    kein gültiger Wahlvorschlag zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht oder zugelassen worden ist,

  2. 2.

    alle gewählten Bewerber und die nächst festgestellten Ersatzbewerber die Wahl nicht annehmen oder

  3. 3.

    beim Ortschaftsrat nicht die gesetzliche Mindestzahl eines Ortschaftsrates von drei Mitgliedern nach § 83 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes erreicht wurde,

erklärt er die Wahl für gescheitert. Im Fall des Scheiterns nach Satz 1 Nr. 1 ist § 28 Abs. 1a zu beachten. Der Wahlleiter hat die Feststellung und ihre Folgen öffentlich bekannt zu machen.