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§ 41 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

VI. – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 41 KWG LSA – Nächst festgestellter Bewerber

(1) Die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind die nächst festgestellten Bewerber dieses Wahlvorschlages.

(2) Die Reihenfolge der nächst festgestellten Bewerber richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerber ohne Stimmenzahlen schließen sich in ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag an. Im Falle der Mehrheitswahl (§ 3 Abs. 2 Satz 2) sind die nicht gewählten Bewerber Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen.

(3) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der nächst festgestellten Bewerber fest.