§ 38 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
VI. – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 38 KWG LSA – Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen
Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich fest, wie viele Stimmen
- 1.auf jeden Bewerber und
- 2.auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind.