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§ 33 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

V. – Wahlhandlung

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 33 KWG LSA – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. 1.

    seinen Wahlschein,

  2. 2.

    seinen Stimmzettel im Stimmzettelumschlag

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis zum Ende der Wahlzeit eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat sich ein Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 4 Abs. 5), so hat die andere Person gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Der Wahlleiter ist für die Entgegennahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Briefwahlstimmen kann der Wahlleiter entsprechend § 36 Abs. 3 bestimmen, dass die Aufnahme und Auszählung der Briefwahlstimmen durch zugelassene Wahlgeräte vorgenommen wird.