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§ 3 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. – Allgemeines

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 3 KWG LSA – Wahlgrundsätze

(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Die Vertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl, der Bürgermeister, der Ortsvorsteher und der Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wird bei den Wahlen zu den Vertretungen nur ein Wahlvorschlag oder werden ausschließlich Einzelbewerber zugelassen, so findet Mehrheitswahl statt; das Wahlgebiet bildet einen Wahlbereich.

(3) Der Wähler hat zur Wahl der Vertretungen je drei Stimmen. Zur Wahl des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers und des Landrates hat der Wähler je eine Stimme.