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§ 29 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 29 KWG LSA – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.

(2) Die Gestaltung der Stimmzettel für die Wahl zu den Vertretungen bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 5.

(3) Sie enthalten die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge mit Parteibezeichnung oder Kennwort der Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie die Namen der Bewerber.

(4) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach den bei der letzten Wahl zum Landtag des Landes Sachsen-Anhalt erzielten Zweitstimmen. Für andere Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber regelt sich die Reihenfolge nach den Stimmenzahlen bei der letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung des Wahlgebietes. Wird von diesen Parteien und Wählergruppen kein Wahlvorschlag eingereicht oder treten diese Einzelbewerber nicht wieder an, bleibt deren Listennummer für die betreffende Wahl unbesetzt. Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.

(5) Finden Kreis- und Gemeindewahlen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Kreiswahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Kreiswahl aus Absatz 4 ergibt, auch für die Gemeindewahl in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Gemeindewahl auch in diesem Fall nach Absatz 4.

(6) Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitigen Kreis- und Gemeindewahlen (Absatz 5) gilt für diejenigen an der Kreiswahl teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind.

(7) Die Stimmzettel für die Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl enthalten die Namen der Bewerber in der nach § 30 Abs. 6 festgelegten Reihenfolge. Ein Bewerber kann nur die Parteibezeichnung einer Partei oder das Kennwort einer Wählergruppe führen, wenn er aufgrund der Unterstützung dieser Partei oder Wählergruppe zugelassen wurde; auf die Zugehörigkeit zu dieser Partei oder Wählergruppe kommt es dabei nicht an. Bei einer gemeinsamen Bewerbung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 können alle die den Bewerber unterstützenden Parteien und Wählergruppen aufgeführt werden.