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§ 26 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 26 KWG LSA – Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

(1) Die Benennung weiterer Bewerber auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 25 Abs. 1 ihren Rücktritt erklärt haben, kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist erfolgen. Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge geändert werden.

(2) Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zurückgezogen werden.

(3) Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen, sie können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson erklärt wurden und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 das Verfahren nach § 24 eingehalten worden ist. Wurde bei Einzelwahlvorschlägen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet, bedarf es nur der schriftlichen Erklärung des Einzelbewerbers.