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§ 10a KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 10a KWG LSA – Mitwirkung der Verbandsgemeinden

(1) Alle oder einzelne Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde können die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Verbandsgemeindebürgermeister und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen vom Verbandsgemeinderat zu berufenden Wahlausschuss übertragen; dieser ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch einheitlichen Beschluss des Gemeinderates. Der Wahlausschuss nach Satz 1 besteht aus mindestens vier Beisitzern und dem Verbandsgemeindebürgermeister als Vorsitzendem. Zu Beisitzern oder stellvertretenden Beisitzern in den Wahlausschuss sollen möglichst nur Wahlberechtigte aus den Mitgliedsgemeinden berufen werden, die die Aufgaben nach Satz 1 auf die Verbandsgemeinde übertragen haben. Der Wahlausschuss ist gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Treffen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 oder 3 auf den Verbandsgemeindebürgermeister oder dessen Stellvertreter zu, ist dieser daran gehindert, die Aufgaben des Wahlleiters wahrzunehmen. In diesem Fall wählt der Verbandsgemeinderat eine andere Person zum Wahlleiter oder Stellvertreter.

(3) Jede Mitgliedsgemeinde kann eine Rückübertragung der nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben vornehmen. Die Rückübertragung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde.