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§ 73 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 KWG – Wahlstatistiken

(1) Die Ergebnisse der Wahlen zu den Gemeinderäten, Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz sind vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz statistisch auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist zu veröffentlichen. Dabei wird mit Hilfe der geschlechtsspezifischen Auswertung der Wahlvorschläge und der paritätsbezogenen Angaben in den Niederschriften auch eine Statistik geführt, die der Bewertung der jeweiligen Chancen der Geschlechter bei den personalisierten Verhältniswahlen und bei den Mehrheitswahlen, bei denen ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, dient (Paritätsstatistik). Diese soll insbesondere geschlechtsgetrennte Angaben über die Anzahl und prozentuale Verteilung der angetretenen Bewerber in der Wahlversammlung sowie der bei der Wahl gewählten Bewerber, getrennt nach der ersten und zweiten Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Plätze, enthalten. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz übermitteln dem Statistischen Landesamt die dafür erforderlichen Angaben. Das Statistische Landesamt sowie die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise können die Ergebnisse der Wahlen zu den Ortsbeiräten sowie der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte statistisch bearbeiten. Die Sätze 1 und 4 gelten bei der Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.

(2) Der Landeswahlleiter kann Untersuchungen über das Stimmverhalten der Wähler nach § 32 Abs. 1 zur Feststellung, in welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen die Möglichkeiten des Kumulierens, Panaschierens und Streichens von Bewerbern genutzt wurden, als Landesstatistiken erstellen.

(3) Zu den Wahlen zu den Gemeinderäten, Verbandsgemeinderäten und Kreistagen legt die Landesregierung dem Landtag spätestens ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses einen Paritätsbericht vor.