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§ 72 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 KWG – Kosten

Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz tragen die Kosten der Wahlen ihrer Organe und beschaffen die amtlichen Wahldrucksachen. Den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen sind die Kosten der Wahl eines Organs der Verbandsgemeinde, des Landkreises oder des Bezirksverbands Pfalz von diesen pauschaliert zu erstatten. Entsprechendes gilt bei der Durchführung eines Bürgerentscheids.