§ 67 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Teil – Bürgerentscheid
§ 67 KWG – Grundsatz
Mit Ausnahme der §§ 48 bis 52 gelten die für die Wahl der Bürgermeister und Landräte maßgeblichen Bestimmungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.