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§ 6 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 KWG – Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung

Soweit nach den Bestimmungen der §§ 11 bis 14, des 16 Abs. 1 Satz 5, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3, des 18 Abs. 2 Satz 3, der §§ 20, 23 und 26 Abs. 5 und 6 sowie der §§ 31 und 73 die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden an ihre Stelle die Verbandsgemeindeverwaltung. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann die Bürgermeister von Ortsgemeinden, bei denen dies geboten erscheint, mit der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte beauftragen, sofern deren ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.