Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 KWG – Wahlen zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz

(1) Die Bestimmungen des Ersten Teils finden auf die Wahlen zum Bezirkstag insoweit keine Anwendung, als sie die personalisierte Verhältniswahl betreffen; insoweit gilt, dass

  1. 1.

    der Wähler nur eine Stimme für einen Wahlvorschlag hat,

  2. 2.

    die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenen Sitze den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag zustehen,

  3. 3.

    die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viel Bewerber enthalten dürfen, als Bezirkstagsmitglieder zu wählen sind; dabei darf neben dem Bewerber, auch aus dem Kreis der Bewerber, der Nachfolger aufgeführt werden; jeder Bewerber und Nachfolger darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden,

  4. 4.

    in den §§ 16 bis 20 und 23 an die Stelle des Wortes "Bewerber" die Worte "Bewerber und Nachfolger" treten,

  5. 5.

    die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23 und 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennworts und der Kurzbezeichnung, sofern die Partei oder Wählergruppe eine solche verwendet, sowie des Namens und Vornamens, des Berufs und der Postleitzahl und des Wohnorts der ersten fünf Bewerber jedes Wahlvorschlags enthalten,

  6. 6.

    als Ersatzperson der Nachfolger (Nummer 3) - ist ein solcher nicht benannt oder bereits vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, der Nächste noch nicht berufene Bewerber - einzuberufen ist; die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.

Zum Bezirkstag sind die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.

(2) Das Gebiet des Bezirksverbands bildet ein Wahlgebiet. Jede Gemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Vorsitzende des Bezirkstags leitet die Wahl.

(4) Bei der Aufstellung der Bewerber finden die Verpflichtung zur Ausweisung von paritätsbezogenen Angaben in der Niederschrift gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 oder § 18 Abs. 2 Satz 5 und zu deren öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 24 Abs. 4 keine Anwendung. Die Wahlvorschläge sind beim Vorsitzenden des Bezirkstags einzureichen. Die Mindestzahl der Unterschriften beträgt 800.

(5) § 52 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 13. Juni 2014 (GVBl. S. 123)

In den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren

VGH N 14/14

über den Antrag festzustellen, dass § 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 30 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2013, mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar sind,

und

VGH B 16/14

  1. gegen

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 13. Juni 2014 folgende Entscheidung getroffen, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 4 Satz 3 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2014 (GVBl. S. 17), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

  1.  

    Artikel 1 Nummer 12, Nummer 13 und Nummer 24 des Sechzehnten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 139) sind mit Artikel 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 76 Absatz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar und daher nichtig, soweit damit § 29 Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie § 30 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und § 56 Absatz 1 Halbsatz 2 Nummer 5 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 294), neu gefasst werden.

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.