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§ 5 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 KWG – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Wer zum Mitglied des Gemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, darf nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als

  1. 1.
    Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) der Gemeinde,
  2. 2.
    Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) der Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört,
  3. 3.
    Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) einer Anstalt der Gemeinde im Sinne des § 86a der Gemeindeordnung oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, an der die Gemeinde beteiligt ist,
  4. 4.
    Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, an dem die Gemeinde beteiligt ist,
  5. 5.
    leitender Angestellter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist oder in dem sie über die Mehrheit der Stimmen verfügt; leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit nach außen zu vertreten,
  6. 6.
    Mitglied des Vorstands einer Sparkasse, bei der die Gemeinde - allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften - Gewährträger ist,
  7. 7.
    Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet), der unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder mit der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befasst ist.

(2) Wird jemand, der eines der in Absatz 1 bezeichneten Ämter innehat oder eine der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wahrnimmt, zum Mitglied des Gemeinderats gewählt, so kann er die Wahl nur annehmen, wenn er gleichzeitig nachweist, dass sein aktives Dienstverhältnis beendet ist oder dass er von seinem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist. Bei den in Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Personen genügt der Nachweis, dass sie von den dort genannten Aufgaben entbunden sind.

(3) Übernimmt ein Mitglied des Gemeinderats eines der in Absatz 1 bezeichneten Ämter oder eine der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben, so scheidet es mit seiner Einstellung oder mit der Aufgabenübernahme aus dem Gemeinderat aus.

(4) Wer zum Mitglied des Gemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, darf nicht gleichzeitig ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde sein. Wird ein Mitglied des Gemeinderats zum ehrenamtlichen Bürgermeister ernannt, so scheidet es mit seiner Ernennung aus dem Gemeinderat als gewähltes Ratsmitglied aus. Der Verbleib im Amt nach § 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung steht der Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht entgegen.