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§ 49 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Siebenter Abschnitt – Wahlprüfung

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 KWG – Prüfung von Amts wegen

(1) Werden bei der Wahlvorbereitung Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt, die im Wahlprüfungsverfahren dazu führen können, die Wahl für ungültig zu erklären, so soll die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung (GemO) das Erforderliche veranlassen. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich, so ist die Wahl auf einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Tag zu verschieben.

(2) Ergeben sich innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Zweifel an der Einhaltung von Wahlvorschriften, so entscheidet die Aufsichtsbehörde von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl. Bei danach auftretenden Zweifeln entscheidet die Aufsichtsbehörde nur, wenn sich die Zweifel auf die Wählbarkeit eines Ratsmitglieds im Zeitpunkt der Wahl beziehen.