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§ 31 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 KWG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler der Behörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, den verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Gemeindeverwaltung oder beim zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

Der Wahlbrief muss in verschlossenem Wahlbriefumschlag enthalten

  1. 1.

    den Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber dem Wahlvorsteher an Eides statt zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; in diesem Falle hat die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Wahlvorsteher ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(3) Die Wahlbriefe sind vom Bürgermeister den von ihm bestimmten Wahlvorständen oder den hierfür gebildeten Briefwahlvorständen zuzuleiten.