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§ 30 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 KWG – Stimmzettel bei Mehrheitswahl

(1) Die Stimmzettel werden im Falle der Mehrheitswahl amtlich hergestellt. Sie müssen für jeden Stimmbezirk von einheitlichem Papier und gleicher Größe sein.

(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Kennworts und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese sowie des Namens und Vornamens der Bewerber. Im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführte Bewerber werden auf dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt. Auf dem Stimmzettel wird höchstens die anderthalbfache Zahl von Bewerbern aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält zusätzlich Raum zur Eintragung anderer wählbarer Personen.

(3) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Die Stimmzettel werden spätestens am dritten Tag vor der Wahl an die Wahlberechtigten verteilt.

(4) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.