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§ 19 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 KWG – Inhalt der Wahlvorschläge, Verpflichtung zur Abgabe einer Absichtserklärung

(1) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Berufs und ihrer Anschrift aufzuführen.

(2) Für dieselbe Wahl kann jeder Bewerber nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.

(3) Wer durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 5 Abs. 1 begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten wird.