§ 64l KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 64l KWG – Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung
1Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. 2Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche Produkte, für die bis zum 24. September 2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.
Zu § 64l: Eingefügt durch G vom 20. 3. 2009 (BGBl I S. 607).