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§ 53i KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer → 1. – Zentrale Gegenparteien

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 53i KWG – Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

1Eine zentrale Gegenpartei, der eine Zulassung nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erteilt worden ist, hat die Bundesanstalt über den Eingang von Anträgen auf Zugangsgewährung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie das Stellen eines Antrags auf Zugangsgewährung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu informieren. 2Die Bundesanstalt kann der zentralen Gegenpartei

  1. 1.

    unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen untersagen, einen Zugang im Sinne des Artikels 7 der genannten Verordnung zu gewähren, oder

  2. 2.

    unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen untersagen, einen Zugang zu einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 8 der genannten Verordnung einzurichten.

Zu § 53i: Eingefügt durch G vom 13. 2. 2013 (BGBl I S. 174), geändert durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).