§ 52a KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Sondervorschriften
§ 52a KWG – Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten
(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.
(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
Zu § 52a: Eingefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1900).