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§ 22g KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften → 2a. – Refinanzierungsregister

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 22g KWG – Aufgaben des Verwalters

(1) 1Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. 2Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.

(2) 1Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass

  1. 1.
    das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält,
  2. 2.
    die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und
  3. 3.
    die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden.

2Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.

(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.

Zu § 22g: Eingefügt durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809).