§ 6b KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER ABSCHNITT – Wahlkreise, Wahlbezirke, Wahlorgane
§ 6b KWG – Ehrenämter
(1) 1Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten und die in § 6 Abs. 7 Satz 2 genannten Personen verpflichtet. 3Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(2) Für die Ausübung des Ehrenamtes ist die erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren.