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§ 68a KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ELFTER ABSCHNITT – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 22.12.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 68a KWG – Übergangsvorschrift für die Durchführung von Direkt- und Wiederholungswahlen im Zuge der Corona-Pandemie

(1) Für Direktwahlen, deren Wahltag vor dem 1. April 2022 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, müssen Wahlvorschläge abweichend von § 45 Abs. 3 Satz 2 in den in dieser Vorschrift genannten Fällen nur zusätzlich von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat.

(2) Für Wiederholungswahlen im ganzen Wahlkreis, deren Wahltag vor dem 1. April 2022 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, müssen Wahlvorschläge abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 in den in dieser Vorschrift genannten Fällen nur zusätzlich von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.