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§ 67 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ELFTER ABSCHNITT – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 10.04.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 67 KWG – Fristen und Termine, Schriftform, öffentliche Bekanntmachungen

(1) 1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen schriftliche Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Empfänger im Original vorliegen.

(3) 1Öffentliche Bekanntmachungen des Gemeindevorstands, des Kreisausschusses und des Wahlleiters nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen in einer im Wahlkreis verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet. 2Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeinden in derselben Zeitung oder demselben Amtsblatt, können sie verbunden werden. 3Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Internet,

  1. 1.

    sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten,

  2. 2.

    ist statt einer Anschrift nur der Wohnort anzugeben,

  3. 3.

    ist die Veröffentlichung des Kreisausschusses oder des Kreiswahlleiters an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Kreisverwaltung und die Veröffentlichung des Gemeindevorstands oder des Gemeindewahlleiters an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden auszuhängen und

  4. 4.

    sind personenbezogene Daten in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 und § 48 spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlkreis, in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2, spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlzeit zu löschen.

4Im Übrigen gilt die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass in dem Hinweis nach § 5a Abs. 1 Satz 2 der Verordnungüber öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise zusätzlich die Veröffentlichungsstellen nach Satz 3 Nr. 3 benannt werden müssen.