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§ 62 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Ausländerbeiratswahl

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 62 KWG – Veröffentlichung der Wahlvorschläge

1Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge bei der Veröffentlichung wird durch das Los festgelegt. 2Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Gemeindewahlleiter zu ziehen.