§ 62 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
ZEHNTER ABSCHNITT – Ausländerbeiratswahl
§ 62 KWG – Veröffentlichung der Wahlvorschläge
1Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge bei der Veröffentlichung wird durch das Los festgelegt. 2Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Gemeindewahlleiter zu ziehen.