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§ 53 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ACHTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 53 KWG – Rechtswirksamkeit der Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Landrats

Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Landrats, die vor der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.