§ 49 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
ACHTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 49 KWG – Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
1Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Einspruch erheben. 2Über den Einspruch beschließt die Vertretungskörperschaft. 3Im Falle einer Stichwahl beginnt die Frist für die Erhebung des Einspruchs erst nach Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zu laufen. 4Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl durch die Vertretungskörperschaft entsprechend § 26 Abs. 1 bleibt unberührt.