Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ACHTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 48 KWG – Stichwahl

1Ist eine Stichwahl erforderlich, macht der Wahlleiter unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. 2Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt. 3Haben beide Bewerber auf ihre Teilnahme an der Stichwahl verzichtet, macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.