§ 48 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
ACHTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 48 KWG – Stichwahl
1Ist eine Stichwahl erforderlich, macht der Wahlleiter unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. 2Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt. 3Haben beide Bewerber auf ihre Teilnahme an der Stichwahl verzichtet, macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.