Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
ACHTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 47 KWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) 1Der Wahlausschuss stellt fest, ob ein Bewerber gewählt ist oder welche beiden Bewerber in die Stichwahl kommen. 2War nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen, wird festgestellt, ob er gewählt ist oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird. 3Im Falle des Verzichts von Bewerbern auf die Teilnahme an der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber an der Stichwahl teilnimmt oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.
(2) 1Bei einer Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber gewählt ist. 2Hat nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen, wird festgestellt, ob er gewählt ist oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.