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§ 43 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ACHTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 43 KWG – Wählerverzeichnis für die Stichwahl

1Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. 2Für die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.