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§ 4 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Wahlkreise, Wahlbezirke, Wahlorgane

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 24.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 4 KWG – Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.
    der Wahlleiter und der Wahlausschuss für den Wahlkreis, unbeschadet der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung,
  2. 2.
    Wahlvorsteher und Wahlvorstände für die Wahlbezirke und die Briefwahl.

(2) 1Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. 2Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Wahlausschuss dürfen nicht sein

  1. 1.

    eine Vertrauensperson oder eine stellvertretende Vertrauensperson und

  2. 2.

    Bewerber ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zustimmung nach § 11 Abs. 2 Satz 3.

(3) Bei Kreiswahlen nehmen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss die ihnen durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung zugewiesenen Aufgaben mit wahr.