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§ 35 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 35 KWG – Folgen des Verbotes einer Partei oder Wählergruppe

(1) 1Erklärt das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes eine Partei oder eine ihrer Teilorganisationen für verfassungswidrig, verlieren mit der Verkündung der Entscheidung die Vertreter ihren Sitz und nachrückende Bewerber ihre Anwartschaft, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser Partei oder Teilorganisation zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung angehören, soweit nicht in der Entscheidung etwas anderes bestimmt ist. 2Wird eine Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder aus anderen Gründen rechtskräftig verboten, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die freigewordenen Sitze bleiben leer; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend. 2Dies gilt nicht, wenn die Vertreter aus dem Wahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer nicht rechtskräftig verbotenen Wählergruppe gewählt waren; in diesem Falle bestimmt sich die Nachfolge nach § 34.

(3) 1Der Wahlleiter stellt das Ausscheiden der Vertreter und das Leerbleiben der Sitze oder die nachrückenden Vertreter fest. 2§ 34 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Vermindert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft um mehr als drei Vertreter, so wird das Wahlergebnis gemäß § 22 neu festgestellt; dabei werden die Stimmen nicht berücksichtigt, die für die für verfassungswidrig erklärte Partei oder für die rechtskräftig verbotene Wählergruppe abgegeben worden sind.