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§ 3 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Wahlkreise, Wahlbezirke, Wahlorgane

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 3 KWG – Wahlkreise und Wahlbezirke

(1) 1Bei der Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde den Wahlkreis. 2Bei der Wahl des Ortsbeirats bildet der Ortsbezirk den Wahlkreis. 3Bei der Wahl des Kreistags bildet der Landkreis den Wahlkreis.

(2) 1Der Gemeindevorstand teilt das Gemeindegebiet für die Stimmabgabe in Wahlbezirke und Briefwahlbezirke ein. 2Soweit dies nicht erforderlich ist, bildet die Gemeinde den Wahlbezirk.

(3) Sind Ortsbeiräte zu wählen, muss jeder Ortsbezirk einen oder mehrere Wahlbezirke bilden.