Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER ABSCHNITT – Wahlprüfung, Nachwahl

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 29 KWG – Auflösung der Vertretungskörperschaft, Rechtswirksamkeit ihrer Beschlüsse

1Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl im ganzen Wahlkreis oder in mehr als der Hälfte der Wahlbezirke für ungültig erklärt, so ist mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl die Vertretungskörperschaft aufgelöst; dies gilt nicht im Falle des § 30 Abs. 4. 2Beschlüsse der Vertretungskörperschaft, die vor der Rechtskraft einer solchen Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.