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§ 27 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER ABSCHNITT – Wahlprüfung, Nachwahl

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 10.04.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 27 KWG – Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

1Gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nach § 26 steht den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. 2Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretungskörperschaft zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nicht stattfindet; § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend.