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§ 23 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Wahlhandlung und Feststellung der Wahlergebnisses

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 23 KWG – Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Vertreters mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (§ 22 Abs. 1), jedoch nicht vor dem Ablauf der Wahlzeit der bisherigen Vertretungskörperschaft; Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) 1Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der Vertreter öffentlich bekannt und benachrichtigt sie. 2Ist ein Vertreter an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung), so weist ihn der Wahlleiter darauf hin, dass er den Wegfall des Hinderungsgrundes nur binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung nachweisen kann. 3Wird der Wegfall des Hinderungsgrundes nicht bis zum Ablauf der Frist nachgewiesen, gilt die Rechtsstellung als Vertreter rückwirkend als nicht erworben; bis zum Nachweis des Wegfalls des Hinderungsgrundes können Rechte aus der Rechtsstellung eines Vertreters nicht ausgeübt werden.