§ 2 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften
§ 2 KWG – Wahlzeit
(1) Die Wahlzeit der Gemeindevertretungen und Kreistage (Vertretungskörperschaften) beginnt jeweils am 1. April.
(2) 1Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt. 2Der Wahltag wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.
(3) Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz können gleichzeitig miteinander wie auch mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden durchgeführt werden.