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§ 17 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Wahlhandlung und Feststellung der Wahlergebnisses

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 17 KWG – Öffentlichkeit der Wahl

1Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.