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§ 93 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Siebter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 KWG – Wahlkosten

(1) Die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken tragen die Kosten der Wahlen ihrer Organe und beschaffen jeweils auf ihre Kosten die amtlichen Drucksachen für diese Wahlen. Die Kosten der Wahlbeschwerdeausschüsse werden von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken getragen.

(2) Die den Gemeinden durch die Wahl eines Organs des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken veranlassten notwendigen Ausgaben sind in entsprechender Anwendung des § 48 des Landtagswahlgesetzes zu ersetzen; die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken bestimmen den jeweiligen Festbetrag.

(3) Die Kosten, die durch die Verwendung von Wahlgeräten entstehen, werden von den Gemeinden, den Landkreisen oder dem Regionalverband Saarbrücken getragen, die den Einsatz der Wahlgeräte veranlasst haben.

(4) Die Gemeinden, Landkreise und der Regionalverband erstatten den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.