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§ 90 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Sechster Teil – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 KWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

(2) Stehen mehrere Fragen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen. Ihre Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften.