§ 86 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Sechster Teil – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 86 KWG – Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens
Die Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens sind nur gemeinsam berechtigt, verbindliche Erklärungen für dieses abzugeben und entgegenzunehmen.