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§ 85 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Sechster Teil – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 KWG – Unterstützung des Bürgerbegehrens

(1) Die Unterstützung des Bürgerbegehrens ist durch persönliche und handschriftliche Unterschrift stimmberechtigter Bürgerinnen und Bürger, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, auf Unterstützungsblättern nachzuweisen; die Unterstützung darf frühestens sechs Monate vor Einreichung des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde erfolgt sein, es sei denn das Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Beschluss des Gemeinderates.

(2) Das Unterstützungsblatt muss die zu entscheidende Frage, ihre Begründung und den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten.