Gesetze

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§ 67 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Wahl zur Regionalversammlung Saarbrücken

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 KWG – Allgemeines

Soweit in den Vorschriften des Vierten Teils nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Dritten Teils des Gesetzes für die Wahl der Regionalversammlung entsprechend.