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§ 64 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 KWG – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Mitglied des Kreistages können nicht sein

  1. 1.

    besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landkreises in diesem Landkreis,

  2. 2.

    leitende Beamtinnen und Beamte und leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen der Landkreis beteiligt ist,

  3. 3.

    Personen, die allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis mit mehr als fünfzig vom Hundert beteiligt ist, in seiner Gesamtheit zu vertreten (leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer),

  4. 4.

    Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befugt sind, Entscheidungen der Rechtsaufsicht über den Landkreis zu treffen oder vorzubereiten oder im Gemeindeprüfungsamt Prüfungstätigkeit bei dem Landkreis auszuüben,

  5. 5.

    besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.

Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. § 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.