§ 51 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten
§ 51 KWG – Allgemeines
Soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten entsprechend.